414.240.14
Stand März 1996 

Kanton Zürich

 

Schulordnung der Kantonsschulen

vom 5. April 1977 (FN l)

(Mit der männlichen Form "Schüler" ist im Text auch immer die weibliche Form "Schülerin" gemeint)

 

I. Geltungsbereich

 

 

Art. 1

Die vorliegende Schulordnung regelt die Rechte und Pflichten der Schüler der Kantonsschulen und die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der Inhaber der elterlichen Gewalt oder ausnahmsweise anderer Sorgeberechtigter. Volljährige Schüler üben die sonst den Inhabern der elterlichen Gewalt zustehenden Rechte und Pflichten selber aus.

Eltern volljähriger Schüler oder andere Personen, die für die Ausbildung aufkommen, können weiterhin über wichtige schulische Angelegenheiten informiert werden, wenn der Schüler seine Einwilligung dazu gegeben hat. Die Schule orientiert die Schüler zu gegebener Zeit über diese Möglichkeit.

Die Schulordnung wird dem Schüler beim Eintritt zusammen mit der für die betreffende Schule geltenden Hausordnung abgegeben. Der Inhaber der elterlichen Gewalt hat schriftlich zu bescheinigen, dass er vom Inhalt der beiden Erlasse Kenntnis genommen hat. (FN3)

 

 

II. Zugehörigkeit zur Schule

 

 

Aufnahme

 

Art. 2

Die Voraussetzungen für die Aufnahme regulärer Schüler werden durch besondere Aufnahmereglemente umschrieben.

 

 

Hospitanten

 

Art. 3

Es können auch Hospitanten aufgenommen werden; für diese gilt die vorliegende Schulordnung sinngemäss.

 

 

Legitimationskarte

 

Art. 4

Jeder Schüler erhält spätestens nach seiner definitiven Aufnehme eine Legitimationskarte. Sie ist beim Abgang von der Schule zurückzugeben..

 

 

Abgang
von der Schule

 

Art. 5

Die Zugehörigkeit zur Schule erlischt mit der Übergabe des Abschlusszeugnisses, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss des Schülers.

Die Schulleitung kann ein Zeugnis zurückbehalten, bis die Legitimationskarte und von der Schule leihweise abgegebenes Material zurückgegeben sind.

 

 

 

III. Unterricht

 

 

Unterrichtsbesuch

 

Art. 6

Die Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besuchen, an obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen und die Hausarbeiten auszuführen.

 

 

Unterrichtszeiten

 

Art. 7

Für die Unterrichtszeiten sind die jeweils durch Anschlag bekanntgegebenen Stundenpläne einschliesslich der von der Schulleitung von Fall zu Fall getroffenen Abänderungen massgebend. Die Schule kann unterrichtsfreie Zeit an Werktagen mit obligatorischen Veranstaltungen belegen.

Gesuche um Stundenverschiebungen können nur von der Schulleitung bewilligt werden.

 

 

Dispensation

 

Art. 8

Dispensation von einzelnen obligatorischen Fächern oder von Veranstaltungen der Schule kann von der Schulleitung auf begründetes Gesuch des Inhabers der elterlichen Gewalt oder auf Antrag eines Fachlehrers erteilt werden. Gegebenenfalls ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

Angehörige besonderer Religionsgemeinschaften werden auf schriftliches Gesuch hin an den vom Erziehungsrat bezeichneten Tagen vom Besuch des Unterrichts dispensiert. Sie sind zur Nacharbeit verpflichtet.

 

 

Freifächer

 

Art. 9

Für den Besuch von Freifächern und Kursen haben sich die Schüler semester- oder jahresweise schriftlich anzumelden. Die Schulleitung kann einen vorzeitigen Austritt ausnahmsweise bewilligen. Sie kann überdies die Erlaubnis zur Teilnahme im Falle einer provisorischen Promotion verweigern oder wegen ungenügender Leistungen im betreffenden Fach entziehen.

Freifächer und Kurse werden nur bei genügender Beteiligung geführt.

 

 

 

IV. Zeugnisse und Promotionen

 

 

Zeugnis

 

Art. 10

Die Schüler erhalten auf die vom Erziehungsrat festgesetzten Termine ein Zeugnis. Der Inhaber der elterlichen Gewalt bestätigt durch Unterschrift, vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Schüler und Inhaber der elterlichen Gewalt haben das Recht, sich auch während des Semesters über die Beurteilung der Leistungen orientieren zu lassen. (FN3)

 

 

Promotion

 

Art. 11

Die Promotionsentscheide (Beförderung, Versetzung ins Provisorium, Nichtbeförderung eines Schülers) erfolgen gemäss Promotionsreglement.

 

 

Abschlusszeugnis

 

Art. 12

Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Schüler der Maturitatsabteilungen ein Maturitätszeugnis, diejenigen der Diplommittelschulen und der Handelsmittelschulen ein Diplom. Die Prüfungsreglemente enthalten die entsprechenden Bestimmungen.

Wer die Schule ohne Abschlussprüfung verlässt, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über den Besuch der Schule.

 

 

 

V. Schulversäumnisse

 

 

Absenzenheft

 

Art. 13

Schulversäumnisse sind im Absenzenheft des Schülers einzutragen, zu begründen und vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen.

Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.

 

 

Meldepflicht
bei Absenzen

 

Art. 14

Ist ein Schüler während mehr als drei Tagen am Schulbesuch verhindert, so ist das Sekretariat zu benachrichtigen.

Bei Versäumnis einer Maturitäts- oder Diplomprüfung wegen Krankheit oder Unfall ist sofort ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

 

 

Verpflichtung
zu ärztlicher
Abklärung

 

Art. 15

Wenn sich die Absenzen aus gesundheitlichen Gründen häufen oder wenn der Gesundheitszustand des Schülers zu Bedenken Anlass gibt, so kann die Schulleitung eine ärztliche Abklärung verlangen.

 

 

Rückmeldung

 

Art. 16

Sobald der Schüler den Unterricht wieder besucht, hat er die Absenzenmeldung dem Klassenlehrer zum Visum und jedem Lehrer, dessen Unterricht er versäumt hat, zur Einsichtnahme vorzulegen.

Art. 17

Für voraussehbare Schulversäumnisse ist bei der Schulleitung rechtzeitig schriftlich eine Urlaubsbewilligung einzuholen.

Gesuche um Ferienverlängerung werden nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen bleiben vorbehalten.

 

 

 

VI. Besondere Rechte und Pflichten der Schüler

 

 

Ordnungspflicht

 

Art. 18

Die Schüler haben sich an die Hausordnung sowie an die Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerschaft zu halten und alles zu vermeiden, was den Schulbetrieb stört.

 

 

Vorschläge und
Beschwerden

 

Art. 19

Die Schüler haben wie die Eltern das Recht, den Lehrern oder der Schulleitung Wunsche, Anregungen und Beschwerden zu unterbreiten.

 

 

Bekanntmachun-
gen, Aktionen

 

Art. 20

Die Schüler haben das Recht, an einer hierzu bestimmten Anschlagtafel Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern.

Solche Anschläge müssen persönlich unterzeichnet sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann. Andernfalls lässt die Schulleitung den Anschlag entfernen.

Bekanntmachungen anderer Art, Plakate, Flugblätter, Ankündigungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durchführung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.

 

 

Klassenämter

 

Art. 21

Die Klassen besetzen die Klassenämter in Anwesenheit des Klassenlehrers. Kann sich die Klasse nicht verständigen oder ergeben sich Schwierigkeiten, so bezeichnet der Klassenlehrer die Amtsinhaber.

 

 

Rauchen
und Alkohol

 

Art. 22

Das Rauchen ist den Schülern bis und mit dem reglementarischen 9. Schuljahr verboten; für die oberen Klassen wird es im Freien geduldet. Alkoholkonsum ist auf dem Schulareal untersagt.

In Verpflegungsbetrieben, auf Schulreisen und Exkursionen, während Arbeitswochen und Studientagen usw. können besondere Anordnungen getroffen werden.

 

 

Meldepflicht

 

Art. 23

Änderungen des gesetzlichen Wohnsitzes, der Adresse, des Bürgerortes, der Familienverhältnisse sind dem Sekretariat unverzüglich zu melden.

 

 

Schadenersatz

 

Art. 24

Für schuldhafte Beschädigung oder Verunreinigung der Schulgebäude und Schulanlagen sowie von Einrichtungen und Lehrmitteln der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu leisten, unabhängig davon, ob eine disziplinarische Ahndung erfolgt oder nicht.

Für die Beschädigung, den Verlust oder Diebstahl von persönlichen Effekten der Schüler, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern, haftet die Schule nicht.

 

 

Art. 25 (FN4)

 

 

 

VII. Schülerorganisation, Schülervereine, Veranstaltungen

 

 

Schüler-
organisation

 

Art. 26

Die Schülerorganisation vertritt die Belange der Schüler gegenüber Konvent und Schulleitung. Sie dient dem Kontakt zwischen Schülerschaft und Lehrerschaft und berät und beschliesst über gemeinsame Veranstaltungen der Schüler.

Die Organe der Schülerorganisation und deren Kompetenzen sind in den SO-Statuten festgelegt. Die Statuten und allfällige Mitgliederbeiträge bedürfen der Genehmigung des Konvents.

Zu Traktanden, welche die Schülerschaft betreffen, hört der Konvent auf deren Wunsch eine Abordnung an. Ausgenommen sind personelle Fragen wie Wahlen, Promotionen, Disziplinarfälle.

 

 

Schülervereine

 

Art. 27

Schülervereine, die in ihrem Namen die Bezeichnung ihrer Schule führen, haben die Statuten bzw. Statutenänderung der Schulleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Schulleitung kann verlangen, dass ihr ein Verzeichnis der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstandes bekanntgegeben werden.

 

 

Veranstaltungen
auf dem Schulareal

 

Art. 28

Veranstaltungen von Schülern auf dem Schulareal bedürfen der Bewilligung der Schulleitung. Diese ist berechtigt, sich an jeder Veranstaltung vertreten zu lassen.

Die Gesuche sind der Schulleitung mindestens zwei Wochen im voraus unter Angabe des Zweckes, der voraussichtlichen Teilnehmerzahl und der Namen auffälliger der Schule nicht angehörender Referenten einzureichen.

Der Schülerorganisation und den Schülervereinen im Sinne von Art. 27 werden für ihre internen Veranstaltungen Räume im Schulgebäude gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

 

 

 

VIII. Disziplinarische Massnahmen

 

 

Strafkompetenzen

 

Art. 29

Bei Verletzung von Bestimmungen der Schul- und Hausordnung sowie bei anderen Verstössen gegen die: Disziplin können folgende Massnahmen verhängt werden:

durch den Lehrer:

1.

Wegweisung aus der Unterrichtsstunde

2.

Strafarbeit

3.

bis zu zwei Strafstunden unter Mitteilung an die Schulleitung

 

durch die Schulleitung:

4.

mündlicher Verweis

5.

schriftlicher Verweis

6.

Strafarbeit in der Schule

 

durch den Konvent oder die Schulleitung:

7-

Androhung des Antrages auf Ausschluss an die Aufsichtskommission. Die Massnahme wird den Mitgliedern der Aufsichtskommission mitgeteilt.

 

durch die Aufsichtskommission:

8.

Androhung des Ausschlusses aus der Schule

9.

Ausschluss aus der Schule

Jede in dieser Aufzählung folgende Instanz ist auch zur Anordnung aller milderen Massnahmen befugt. Es können verschiedene Massnahmen miteinander verbunden werden.

 

 

Orientierung und
rechtliches Gehör

 

Art. 30

Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss Art. 29 Ziff. 2-9 hat der Schüler das Recht, angehört zu werden.

Die Anordnung der Massnahmen gemäss Art. 29 Ziff. 5-9 wird dem Inhaber der elterlichen Gewalt schriftlich mitgeteilt.

Wird der Ausschluss gemäss Ziff. 9 in Erwägung gezogen, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt berechtigt, der abschliessenden Anhörung der Schulleitung beizuwohnen und sich zu äussern. Davon ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

 

Verbot des
Schulbesuchs

 

Art. 31

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Schulleitung dem Schüler den Schulbesuch bis zum Entscheid über die Bestrafung untersagen; die Massnahme wird dem Präsidenten der Aufsichtskommission mitgeteilt.

 

 

Andere
Massnahmen
und Bussen

 

Art. 32

Pädagogische Massnahmen gegen mangelhaftes und unzuverlässiges Arbeiten fallen nicht unter den Begriff «Disziplinarische Massnahmen».

Administrative Verstösse können mit Ordnungsbussen geahndet werden.

 

 

IX: Rechtsmittel

 

 

Einspracherecht

 

Art. 33

Gegen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 29 Ziff. 2 und 3 kann der Schüler selbst oder der Inhaber der elterlichen Gewalt bei der Schulleitung Einsprache erheben. Die Einsprache hemmt den Vollzug der Strafe.

 

 

Rekursrecht

 

Art. 34

Gegen Aufnahme- Promotions- und Prüfungsentscheide sowie gegen Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 29 Ziff. 5 9 und Art. 31 steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt das Recht des Rekurses zu. Ein solcher ist innert 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an gerechnet, schriftlich und begründet einzureichen, und zwar bei Aufnahme- und Promotionsentscheiden sowie bei Massnahmen gemäss Art. 29 Ziff. 5-7 und Art. 31 an die Aufsichtskommission, bei Prüfungsentscheiden sowie bei Massnahmen gemäss Art. 29 Ziff.8 und 9 an den Erziehungsrat.

Die Verkürzung der Rekursfrist und die aufschiebende Wirkung richten sich nach den §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

 

 

X. Schlussbestimmungen

 

 

Inkraftsetzung

 

Art. 35

Die vorliegende Schulordnung ersetzt die Schulordnungen der einzelnen Kantonsschulen und Unterseminarien. Sie tritt auf den Beginn des Schuljahres 1977/78 in Kraft.

 

Zürich, 5. April 1977

 

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FN 1: Vom Erziehungsrat erlassen.
FN 2: Fassung gemäss ERB vom 20. Oktober 1981.
FN 3: Fassung gemäss ERB vom 26. März 1996.
FN 4: Aufgehoben gemäss ERB vom 26. März 1996.