Promotionsreglement
für die Gymnasien des Kantons Zürich
(vom 10. März 1998)
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A.
Geltungsbereich
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| Geltungsbereich |
§
1. Diese Bestimmungen gelten für
die Aufnahme am Ende der Probezeit und für die Promotion am Ende
einer Zeugnisperiode.
Die Probezeit dauert bis Ende November des ersten Schuljahres.
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B.
Massgebliche Fächer
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| Maturitätsfächer |
§
2. Massgeblich für die Promotion sind die Maturitätsfächer
gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung
von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/ 15. Februar 1995,
sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden. |
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Die Maturitätsfächer
sind sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach,
welche jeweils aus einem einzelnen Fach oder aus einer Fächergruppe
mit mehreren Fächern bestehen. |
| Promotionsfächer |
§
3. Promotionsfächer sind die Maturitätsfächer
gemäss Lehrplan.
Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach
einfach.
Werden die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Anwendungen der Mathematik,
Geschichte, Geographie sowie Einführung in Wirtschaft und Recht im
betreffenden Semester separat unterrichtet, so zählen sie je einzeln
als Promotionsfach.
Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach
unterrichtet werden, bilden sie gemeinsam das Fach Bildnerisches Gestalten
und Musik. Für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach
wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis
die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion
zählt das Mittel aus beiden Noten. |
| weitere
Fächer |
§
4. Die Noten für das Fach Sport im Grundlagenbereich
sowie für weitere Fächer, die nicht zu den Maturitätsfächern
gehören, sind für den Entscheid über die Promotion nicht
massgeblich, werden aber im Zeugnis aufgeführt. |
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C.
Beurteilung der Leistungen
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| Zeugnis |
§
5.
Für jedes Semester der Ausbildung wird den Schülerinnen und
Schülern ein Zeugnis über ihre Leistungen ausgestellt.
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| Noten |
§
6. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit
ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste
Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. |
| Leistungsbeurteilung |
§
7. Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen
Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung
im betreffenden Fach. |
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D.
Promotionsentscheide
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| Entscheid |
§
8. Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit
über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals
ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.
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| Bedingungen |
§
9. Die Bedingungen für die
definitive Aufnahme bzw. Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern,
die im betreffenden Semester unterrichtet werden,
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser
ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
und
b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
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| Nichtaufnahme,
provisorische Promotion, Nichtpromotion |
§
10. Schülerinnen und Schüler, welche
die Bedingungen für die definitive Aufnahme bzw. Promotion nach §9
nicht erfüllen, werden am Ende der Probezeit abgewiesen bzw. am Ende
einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert.
Sie werden nicht promoviert, wenn sie
a) sich in den ersten beiden Klassen eines Gymnasiums mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule (Langgymnasium) befinden und schon einmal
provisorisch promoviert wurden;
oder
b) vom 9. Schuljahr an bereits einmal provisorisch promoviert wurden;
oder
c) am Ende der 2. Klasse des Langgymnasiums provisorisch promoviert wurden
und am Ende des darauffolgenden Semesters die Promotionsbedingungen erneut
nicht erfüllen. Eine provisorische Promotion am Ende der 2. Klasse
des Langgymnasiums zählt als Provisorium auf der Unterstufe.
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| Letzte
Promotionstermine |
§
11. Eine provisorische Promotion kann letztmals
1.5 Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit
ausgesprochen werden.
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| Repetition |
§
12. Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu
einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.
Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden.
Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse
freiwillig wiederholt.
Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung
zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
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1Bei
einem prüfungsfreien Übertritt aus einem kantonalzürcherischen
oder entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse eines Gymnasiums mit Anschluss
an die 2. Klasse der Sekundarschule (Kurzgymnasium) werden provisorische
Promotionen, Nichtpromotionen und Repetitionen gemäss § 10 und
§ 12 berücksichtigt. Wer - sofern die Möglichkeit dazu
besteht - eine Aufnahmeprüfung ablegt und die Probezeit absolviert,
kann ohne Anrechnung früherer Provisorien, Nichtpromotionen und Repetitionen
in die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums eintreten.
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E.
Besondere Bestimmungen
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| Besondere
Fälle |
§
13. In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent
zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9
bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.
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| Austauschaufenthalt |
§
14. Für den Wiedereintritt von Schülerinnen
und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt
an die Schule zurückkehren, erlässt der Erziehungsrat besondere
Bestimmungen.
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| Überspringen
einer Klasse |
§
15. Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen,
spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung
des Klassenkonvents zulässig.
Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium
wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.
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F.
Rechtsmittel
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| Rekurs |
§
16. Gegen eine provisorische
Promotion oder eine Nichtpromotion können die Schülerin oder
der Schüler bzw. die gesetzlichen Vertreter an die Schulkommission
der Schule rekurrieren.
Die Rekursfrist, die aufschiebende Wirkung und das Verfahren richten sich
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.
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G.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
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| Inkrafttreten |
§
17. Dieses Reglement ersetzt
die Promotionsreglemente für die kantonalen Gymnasien der Typen A,
B und D mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule und der Typen
B, C, D und E mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 24.
Oktober 1978 sowie das Promotionsreglement für die Lehramtsschulen
des Kantons Zürich vom 29. August 1978.
Es tritt auf Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft und gilt für
alle zu diesem Zeitpunkt beginnenden Klassen des 9. Schuljahres sowie
für Klassen des 7. Schuljahres an kantonalen Gymnasien mit Anschluss
an die 6. Klasse der Primarschule. Für die Klassen des 8. Schuljahres
gilt im Schuljahr 1998/99 letztmals das Promotionsreglement vom 24. Oktober
1978.
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zum Anfang | A.
Geltungsbereich | B. Massgebliche Fächer | C. Beurteilung der Leistungen
D. Promotionsentscheide | E. Besondere Bestimmungen | F.
Rechtsmittel