Handhabung

Artikel 5: Krankheit und Unfall
5.1 Bei längerer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist spätestens am 3. Tag der Abwesenheit das Sekretariat zu benachrichtigen.
5.2 Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder Unfall mehr als 10 aufeinanderfolgende Lektionen, werden von der Absenzenverwaltung auf Gesuch (Formular) und mit Visum des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin dem Absenzenkonto nur 10 Absenzen belastet. Die Schule kann ein ärztliches Zeugnis verlangen.
5.3 Schülerinnen und Schüler, die am Sportunterrricht nicht teilnehmen können, melden sich vor der Stunde beim Sportlehrer bzw. der Sportlehrerin. Dies gilt auch, wenn ein ärztlicher Dispens vorliegt. Andernfalls werden die versäumten Stunden dem Absenzenkonto belastet. Im Übrigen gelten die "Weisungen betreffend Sportunterricht".

 

Artikel 6: Voraussehbare Schulversäumnisse
6.1 Schülerinnen und Schüler informiert bei voraussehbaren Schulversäumnissen vorgängig die betreffende Fachlehrkraft.
6.2 Für ein voraussehbares Schulversäumnis, das 10 aufeinanderfolgende Lektionen übertrifft, werden auf Gesuch und mit Visum des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin nur 10 Absenzen verrechnet. Das Gesuch muss zwei Wochen im Voraus dem Absenzenteam eingereicht werden.
6.3 Bei Arbeitswochen, Exkursionen, Schulreisen und Sporttagen ist für voraussehbare Schulversäumnisse die Erlaubnis des Absenzenteams oder der Schulleitung nötig. Im Falle von Arztbesuch oder Krankheit muss ein ärztliches Zeugnis beigebracht werden.

 

Artikel 7: Interventionsgrenze
7.1 Anhebung der Interventionsgrenze
Liegen besondere Umstände vor, für welche das ordentliche Mass von 30 Absenzen nicht ausreicht (Schulversäumnisse auf Grund von chronischer Krankheit, Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft, regelmässiger kultureller oder sportlicher Verpflichtung, Informationsveranstaltungen zur Berufswahl, grossem sozialem oder politischem Engagement), kann der Schüler oder die Schülerin in den ersten zwei Wochen des Semesters mit einem Gesuch und dem Visum der Klassenlehrkraft beim Absenzenteam eine Anhebung der Interventionsgrenze beantragen. In Ausnahmefällen kann das A-Team eine Anhebung nachträglich gewähren.
7.2 Überschreitung der Interventionsgrenze
Überschreitungen der Interventionsgrenze werden dem Absenzenkonto des folgenden Semesters belastet und ziehen ein Gespräch mit dem Absenzenteam, in besonderen Fällen mit der Schulleitung nach sich. Das A-Team beantragt die disziplinarischen Massnahmen, welche die Schulordnung vorsieht; sie können bis zum Ausschluss aus der Schule führen.
7.3 Disziplinarmassnahmen bei Überschreitung der Interventionsgrenze
• bis zu 3 Absenzen: Warnung
• 4 bis 6 Absenzen: mündlicher Verweis gemäss §29 der Schulordnung
• mehr als 6 Absenzen: schriftlicher Verweis gemäss §29 der Schulordnung
Im Wiederholungsfall oder falls bereits Disziplinarmassnahmen in den unteren Klassen erfolgt sind, kommt eine verschärfte Massnahme gemäss §29 der Schulordnung zur Anwendung.

 

Artikel 8: Verspätungen
8.1 Erscheint ein Schüler oder eine Schülerin verspätet zum Unterricht, entscheidet die Lehrkraft, ob die betreffende Unterrichtsstunde als besucht gilt.
8.2 Bei wiederholten Verspätungen leitet die Klassen- oder Fachlehrkraft die nötigen pädagogischen und disziplinarischen Massnahmen ein.

 

Artikel 9: Eintrag ins Zeugnis
9.1 Die Absenzen werden ins Zeugnis eingetragen.
9.2 Absenzen, die die Interventionsgrenze überschreiten, gelten als unentschuldigt und werden ins Zeugnis eingetragen.