Grundsätze
| Artikel 1: Schulbesuch | |
| 1.1 | Der regelmässige Besuch der Unterrichtsstunden ist obligatorisch, ebenso die Teilnahme an speziellen Schulanlässen wie Arbeitswochen, Exkursionen, Schulreisen und Sporttagen (Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977, Art. 6). |
| 1.2 | Bleibt die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht oder einem obligatorischen Schulanlass fern, liegt ein Schulversäumnis vor. Eine versäumte Schulstunde gilt als Absenz. |
| Artikel 2: Absenzenerfassung | |
| 2.1 | In jeder Klasse wird wöchentlich eine Absenzenliste geführt, in welche die versäumten Schulstunden und die Verspätungen eingetragen werden. Die Absenzenliste ist Bestandteil des Klassenbuches, für das der Klassenbuchführer oder die Klassenbuchführerin verantwortlich ist. |
| 2.2 | In Unterrichtsstunden, die nicht im Klassenverband stattfinden, werden die Absenzen auf der Teilklassenliste festgehalten, die der Lehrer bzw. die Lehrerin mitführt. |
| 2.3 | Die Schülerinnen und Schüler führen zur eigenen Kontrolle ihrer Schulversäumnisse ein persönliches Absenzenheft. |
| 2.4 | Die Absenzenperioden dauern normalerweise vom Beginn des Kalenderjahres bis Mitte Juni und von Mitte Juni bis zum Ende des Kalenderjahres. Die zweite Absenzenperiode des 12. Schuljahres dauert vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende des Schuljahres. |
| Artikel 3: Schulversäumnisse | |
| 3.1 | Im 11. und 12. Schuljahr müssen Schülerinnen und Schüler Schulversäumnisse nicht mehr begründen und nach Erreichen des 18. Lebensjahres nicht mehr von den Eltern oder dem Inhaber bzw. der Inhaberin der elterlichen Gewalt unterschreiben lassen. |
| 3.2 | Die Gesamtheit aller Absenzen darf ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Die Grenze liegt im 11. Schuljahr und im ersten Semester des 12. Schuljahres bei je 30 Absenzen pro Absenzenperiode. In der zweiten Absenzenperiode des 12. Schuljahres liegt die Grenze bei 33 Absenzen. |
| 3.3 | Jedes Versäumnis eines obligatorischen Schulanlasses wird zu den Absenzen gezählt und dem Absenzenkonto belastet. Ausnahmen sind: Todesfall in der Familie, Mutterschaftsurlaub, militärische Aushebung, gerichtliche Vorladung. |
| 3.4 | Das systematische Fehlen in einem bestimmten Fach ist nicht zulässig. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach häufig, ergreift das Absenzenteam nach Meldung durch den Fachlehrer oder durch die Fachlehrerin Massnahmen. |
| 3.5 | Wird eine Prüfung versäumt, entscheidet die Lehrkraft, ob und wie die Prüfung nachgeholt werden muss. Die Abwesenheit bei einer angesagten Prüfung von 2 Lektionen Dauer wird dem Absenzenkonto doppelt belastet. Wird eine angesagte Prüfung von 2 Lektionen Dauer versäumt, so wird dies als 3 Absenzen verrechnet. Die Lehrkraft trägt eine Absenz an einer Prüfung als "P" bzw. "PP" in die herkömmliche Liste ein. Für Nachprüfungen steht wöchentlich ein von der Schulleitung festgelegter Zeitpunkt zur Verfügung. Die Schülerinnen und Schüler können verpflichtet werden, die versäumten Prüfungen zu diesem Zeitpunkt nachzuholen. |
| Artikel 4: Zuständigkeit und Kontrolle | |
| 4.1 | Die Kontrolle über Präsenz und Absenz der Schülerinnen und Schüler obliegt der Lehrkraft. Sie trägt Verspätungen und Absenzen in die Absenzenliste respektive die Teilklassenliste ein. Die Lehrkraft gibt die Teilklassenliste monatlich der Absenzenverwaltung ab. |
| 4.2 | Für die Abgabe der Absenzenliste an die Absenzenverwaltung am Ende der Woche ist der Klassenbuchführer oder die Klassenbuchführerin verantwortlich. Vor der Abgabe erstellt der Klassenbuchführer oder die Klassenbuchführerin eine Kopie der Absenzenliste und bewahrt diese im Klassenbuch auf. Fehlt die Absenzenliste, sind Klassenbuchführerin oder Klassenbuchführer bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für eine Ersatzliste besorgt. Der Verlust der Absenzenliste muss umgehend der Absenzenverwaltung und der Klassenlehrkraft gemeldet werden. Missbrauch wird bestraft. |
| 4.3 | Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann bei Bedarf einen Zwischenkonvent einberufen, der sich mit den Leistungen der Schülerinnen und Schüler und mit organisatorischen und disziplinarischen Fragen der Klasse befasst. Die Klassenlehrkraft informiert über den Stand der Absenzen in ihrer Klasse und spricht mit Schülerinnen und Schülern, die häufig fehlen, spätestens aber, wenn sie 25 Lektionen und mehr versäumt haben. Der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin und der Zwischenkonvent können einen Schüler oder eine Schülerin bei Schwierigkeiten und häufigem Fehlen an das Absenzenteam verweisen. |
| 4.4 | Die Absenzenverwaltung bearbeitet die eingereichten Absenzenlisten und fordert fehlende Listen ein. Sie orientiert die Klassenlehrkraft und das A-Team mindestens zweimal pro Absenzenperiode und vor dem ordentlichen Notenkonvent über den aktuellen bzw. definitiven Stand der Absenzenkonti der Schülerinnen und Schüler. Die Termine für die Orientierung durch die Absenzenverwaltung werden von der Schulleitung vor Beginn der Absenzenperiode bekannt gegeben. |
| 4.5 | Das vom Lehrerkonvent der Kantonsschule Wiedikon gewählte Absenzenteam (A-Team) führt im Falle von Schwierigkeiten ein Gespräch mit dem Schüler oder der Schülerin und sucht nach geeigneter Hilfe. Bei Überschreitung der Interventionsgrenze beantragt es disziplinarische Massnahmen gemäss Schulordnung. Das Absenzenteam entscheidet auch über eine allfällige Anhebung der Interventionsgrenze. |
| 4.6 | Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung für das Absenzenwesen. Um den regulären Unterricht zu gewährleisten, kann sie spezielle Regelungen erlassen. |
| Allgemeines | Grundsätze | Handhabung | Gültigkeit |

Schulbetrieb