Schülerinnen/Schüler und deren Eltern

 

  1. Nicht voraussehbare Absenzen (Krankheit, Unfall)

    Bei längerer Abwesenheit (Krankheit/Unfall) ist ab dem 4. Tag das Rektorat telefonisch zu informieren.

    Vorgehen bei der Rückkehr in die Schule:
    1.1 Sofortiger und vollständiger Eintrag der Absenzen im Absenzenheft, Unterschrift der Eltern.
    1.2 Innert 2 Wochen sämtliche Unterschriften (Fachlehrkräfte und Klassenlehrperson) einholen. Diese Frist ist im "normalen" Schulbetrieb verbindlich. Bei längeren Abwesenheiten von Lehrpersonen oder zusätzlichen Feiertagen ist die Dauer entsprechend anzupassen.

  2. Fernbleiben von Einzelstunden

    2.1 Plötzlichen Unwohlseins in der Schule. Der Schüler/die Schülerin meldet sich persönlich bei der Lehrperson ab.

    2.2 Verschlafen, Zug verpasst usw. Die Lehrperson trifft die geeigneten pädagogischen Massnahmen (z.B. Stunde nacharbeiten, Arbeiten in der Schule ausführen).

    2.3 Schüler(innen), die aus einem Grund an einer einzelnen Turn- oder Sportstunde nicht teilnehmen können, obwohl sie die anderen Unterrichtsstunden besuchen, melden sich vor der Stunde bei der Sportlehrperson. Diese kann den die Schülerin/Schüler vom Unterricht oder von einzelnen Übungen dispensieren. Dieselbe Regelung gilt auch für den Schwimmunterricht.

  3. Zu-spät-Kommen

    Die Schülerinnen/Schüler haben die Pflicht, genügend Zeit für den Schulweg einzuplanen! Bei wiederholtem Zu-spät-Kommen trifft die Lehrperson geeignete pädagogischen Massnahmen (z.B. Zusatzaufgaben, Arbeiten in der Schule ausführen); in hartnäckigen Fällen müssen die Klassenlehrperson und die Eltern informiert werden.

  4. Voraussehbare Absenzen (Urlaub)

    4.1 Die Gewährung von Urlaub (z.B. Besuch beim Spezialarzt, sportliche oder kulturelle Anlässe, Familienanlässe usw.) liegt im Ermessen der Schulleitung. Vor allem in Grenzfällen werden für den Entscheid über die Gewährung von Urlaub auch Leistung und Präsenz eines Schülers/einer Schülerin berücksichtigt. Falls er/sie im Provisorium ist, wird kein Urlaub für sportliche oder kulturelle Anlässe gewährt.

    4.2 Für die Vorverlegung des Ferienbeginns oder für Ferienverlängerungen darf die Schule gemäss Schulordnung keinen Urlaub bewilligen!

    4.3 Die voraussehbaren Absenzen sind, als Gesuch ins Absenzenheft eingetragen und der zuständigen Person der Schulleitung zur Bewilligung einzureichen. Das vom ihr bewilligte Gesuch ist möglichst vor dem Urlaub der Klassenlehrperson und denFachlehrkräften zum Visum vorzulegen. Für eine Bewilligung eines Arztbesuches muss dem Absenzenheft der „Terminzettel“ beigelegt werden. Wurde die Konsultation telefonisch vereinbart, so kann ausnahmsweise auch der Name und die Telefonnummer der Ärztin/des Arztes eingetragen werden.

  5. Unentschuldigte Absenzen (Beispiele)

    • Die Schülerin/der Schüler wird während der Unterrichtszeit ausserhalb der Schule angetroffen oder gesehen.
    • Sie/er ist nicht zu Hause, nicht in der Schule und hat keinen Urlaub eingeholt.
    • Die Fachlehr- oder Klassenlehrperson erachtet es aufgrund von zweifelhaften oder nicht akzeptierten Begründungen als richtig, die Absenz nicht zu entschuldigen.
    • Die Absenzen wurden nicht innerhalb von 14 Tagen allen Fachlehrkräften und der Klassenlehrpersonen zum Visieren vorgelegt.